In einer Mitteilung des Landratsamtes Landsberg am Lech vom 12. März 2015 wird darauf hingewiesen, dass Böllerpulver ohne korrekte Kennzeichnung des Herstellers bis spätestens zum 5. April 2015 verbraucht werden sollte. Nach dem 5. April 2015 ist nur noch die Aufbewahrung erlaubt, nicht der Transport und auch nicht die Verwendung.
Konkret heißt es in dem Schreiben:
"Nach § 49 Satz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) dürfen "Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebenen Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden."
Böllerpulver ist i.d.R. korrekt gekennzeichnet, wenn u.a. der Name (Firma), die Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers auf der Originalverpackung angegeben sind.
Wie mit ungekennzeichnetem Böllerpulver nach dem Stichtag zu verfahren ist, wurde bisher noch nicht entschieden. Sobald es dazu eine Entscheidung gibt, lassen wir es euch wissen.