Böllerpulver unterliegt in Deutschland dem Sprengstoffgesetz (SprengG). Der Schütze muss demnach Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG sein. Zusätzlich ist für jeden Böller eine gültige Beschussbescheinigung vorzuweisen, welche alle 5 Jahre zu erneuern ist. Das Böllern sollte der Gemeinde und der Polizei rechtzeitig angekündigt werden (vgl. Wegfall Genehmigungspflicht).
Rechtsgrundlagen
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