Wie werde ich Böllerschütze?

Wie werde ich Böllerschütze?

Sie spielen mit dem Gedanken, oder haben sich entschlossen, Böllerschütze oder Böllerschützin zu werden? Hier erfahren Sie, wie es geht!

 

Voraussetzungen zum Böllerschießen

In Deutschland unterliegt die Erlaubnis zum Böllerschießen gewissen Voraussetzungen; diese sind:

  1. Mindestalter 21 bzw. in Ausnahmefällen 18 Jahre
  2. Persönliche Eignung (körperliche und geistige Gesundheit)
  3. Unbedenklichkeitsbescheinigung
  4. Lehrgang zur Erlangung der Fachkunde mit Prüfung
  5. Mitgliedschaft in einem Verein
  6. Erlaubnis nach §27 SprengG
  7. Beschuss des Böllergerätes

Aber erstmal langsam, der Reihe nach...

Der Weg vom Antrag zum "Sprengstoffschein"

Sie haben das 21. Lebensjahr vollendet und sind körperlich und geistig gesund? Dann können Sie wie nachfolgend beschrieben loslegen...

Zunächst ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Verwaltungsbehörde (in Bayern Landratsamt, Kreisfreie Stadt oder Kreisverwaltungsreferat) eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen. Der Antrag erfolgt formlos per Fax, Telefon oder persönlich im Amt. Die Bescheinigung geht Ihnen i.d.R. innerhalb von 1 bis 2 Wochen postalisch zu - in Ausnahmefällen kann es bis zu 6 Wochen dauern.

Sobald die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, kann bei einem anerkannten Lehrgangsträger (z.B. Böller Schillinger) an einem eintägigen Lehrgang zur Erlangung der Fachkunde teilgenommen werden. Sie können sich für ein, zwei oder alle drei Böllergeräte (Hand-, Standböller, Böllerkanone) anmelden - wir empfehlen letzteres. Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung und dazugehörigem Zeugnis vor dem Gewerbeaufsichtsamt ab.

Mit diesem Zeugnis kann man bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (wie oben) die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) beantragen. Der Antrag erfolgt gemäß eines Formblattes der Behörde. Nach einer Bearbeitungszeit von bis zu 4 Wochen erhalten Sie anschließend eine Benachrichtigung, dass die Erlaubnis i.d.R. persönlich im Amt abgeholt werden kann. Sie gilt dann für fünf Jahre und muss rechtzeitig vor Ablauf für weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Gebühren dafür sind je nach Landkreis verschieden und werden von den jeweiligen Kreistagen festgelegt.

Weiter benötigt der Schütze eine Haftpflichtversicherung über mindestens 1.000.000 Euro. Dies ist bei Vereinen, die dem Bayerischen Sportschützenbund (BSSB) angeschlossen sind, über die Gruppenversicherung bereits im Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder enthalten.

Eine private Haftpflichtversicherung ist dessen ungeachtet zwingend erforderlich, weil durch den BSSB nur die Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Böllerschießen stehen versichert sind. Für die Risiken aus dem privaten Transport von Böllerpulver, vom Händler nachhause und für die Aufbewahrung zuhause steht die private Haftpflichtversicherung ein. Wir empfehlen jedem Böllerschützen von seiner bestehenden privaten Haftpflichtversicherung eine schriftliche Bestätigung zu erwirken aus der genau hervorgeht, dass das Risiko aus dem Umgang - wozu auch der Besitz und die Lagerung zählen - mit Böllerpulver mitversichert sind.

Voraussetzungen für Vereine

Man muss Mitglied eines Schützenvereins sein. Böllerschützen erhalten grundsätzlich die Erlaubnis nach § 27 SprengG nur zum gemeinsamen Schießen im Namen oder Auftrag eines Vereines. Der Verein muss dazu die Mitgliedschaft des Antragstellers bestätigen. Anderen Personen ist das Böllerschießen grundsätzlich verboten.

Jedes Böllerschiessen ist der zuständigen Polizeidienstelle rechtzeitig (48 Std. vorher) zu melden.

Ebenfalls ist die Gemeinde vor dem Schießen zu verständigen, da sie zwar das Böllerschießen nicht mehr genehmigen oder erlauben muss, aber die Gemeinden haben ein Vetorecht im Hinblick auf zeitliche oder auch örtliche Abläufe. Beispielsweise kann das Schießen während der hl. Messe oder des Gottesdienstes oder neben dem Kindergarten, Altenheim bzw. Krankenhaus untersagt werden. Bei größeren Veranstaltungen sollte diese Meldung vorzugsweise schriftlich zwecks Nachweis (Art, 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG-) erfolgen (siehe Böllerschützenordnung des BSSB).

Mit welchen Geräten wird geschossen?

Man spricht von Geräten und nicht von Waffen, weil kein „Geschoss durch den Lauf getrieben“ wird. Deshalb unterliegen die Böller auch nur in einem Punkt dem Waffengesetz, sie müssen in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) von den Beschussämtern überprüft und im Fall von Standböllern, Böllerkanonen und Kartuschen auch praktisch beschossen werden.

Zum Böllerschießen sind mehrere Böllergeräte zulässig:

Hand- sowie Schaftböller bestehen aus dem Schaft (aus Holz), dem Schloss mit Abzug und Hammer, dem Piston zur Aufnahme des Anzündhütchens sowie dem Lauf. Der Standböller wird - wie der Name schon sagt - auf den Boden „gestellt“ und der Zündmechanismus (Schlagbolzen auf Anzündhütchen) mit einer Abzugsschnur ausgelöst. Bei den Kanonen sind Vorderlader mit Anzündhütchenzündung (Perkussion) sowie Hinterladerkanonen mit Kartuschen, die vorher bereits fertig mit Anzündhütchen, Pulver und Korken geladen werden.

Vorderladerwaffen erhalten einen Waffenbeschuss und sind zum Böller- oder Salutschiessen nicht zugelassen. Für diese Fälle ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz § 45 für „das Schießen außerhalb geschlossener Schießstätten“ erforderlich. 

Womit wird geschossen?

Verwendet wird ausschließlich Böllerpulver. Hierbei handelt es sich um Schwarzpulver, das im Hinblick auf Abbrandeigenschaften und Körnung speziell für die Verwendung in Böllergeräten abgestimmt ist. Zur Aufbewahrung ist ein stabiler Schrank aus Stahlblech oder eine massive Holzkiste erforderlich. Mit dem Erhalt der Erlaubnis nach § 27 SprengG darf das Böllerpulver erworben, verwendet, verbracht (= transportiert), aufbewahrt und vernichtet werden. Die in fünf Jahren zu erwerbende Pulvermenge wird in der Regel auf 20 kg begrenzt. Der Böller darf ausschließlich mit Korken verdämmt werden.

Zubehör zum Böllerschiessen

Es gibt eine bestimmte Grundausstattung, die jeder Böllerschütze haben sollte:

  • Böllergerät
  • Pulvertasche aus Leder
  • Ladestock
  • Ladehammer
  • Pistonschlüssel
  • Gehörschutz (Ohrstöpsel)

Wer stellt Böller her?

In Bayern sind mehrere Böllerhersteller ansässig (Google fragen). Sie alle bieten komplette Böller mit Zubehör an. Auch einige Waffengeschäfte bieten Böller zum Kauf an. Personen über 18 Jahren können Böller (wie auch z.B. Luftgewehre oder Vorderladerwaffen) erwerben.

Neben fertiger Produkte, kann man auch Bausätze und Einzelteile erwerben. Ebenso ist es möglich einen Böller vollständig selbst herzustellen, zweckmäßigerweise aus nichtrostendem Edelstahl. Dazu sind verschiedene Vorschriften zu beachten, denn jeder Böller benötigt vor der Verwendung einen amtlichen Beschuss, der alle fünf Jahre zu wiederholen ist. Für die Einhaltung der Frist ist jeder Böllerbesitzer selbst verantwortlich.

In Bayern gibt es zwei Beschussämter:

Verbringen von Böllerpulver

Böllerpulver unterliegt dem Sprengstoffgesetz und damit auch den Gefahrguttransportvorschriften. Nach ADR (Internationales Abkommen über den Transport gefährlicher Güter auf Straße und Schiene) dürfen Privatpersonen für Freizeit und Sport bis zu drei Kilogramm Böllerpulver (UN 0027 Schwarzpulver 1.1. D) ohne weitere Auflagen oder Beschränkungen transportieren. Voraussetzung hierfür ist die einzelhandelgerechte Verpackung einschließlich Kennzeichnung und die Ladungssicherung. Ab mehr als drei Kilogramm bis 20 Kilogramm sind bereits ein 2-kg-Feuerlöscher (alle zwei Jahre zu prüfen), ein Beförderungspapier und eine Einweisung des Fahrzeugführers erforderlich. Pulvertransport in öffentlichen Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Das Tragen von Böllerpulver in oder an der Kleidung ist generell verboten!

Kleidung – einheitliche Tracht

Jeder Böllerschützenverein sollte sich bewusst sein, dass er stets im Rampenlicht aktiv ist. Deshalb ist ein „sauberes“ Auftreten und eine einheitliche Tracht sowie einheitliche Böllerutensilien sehr wichtig (Rucksack, Aldi-Plastiktüte und Tupperschüsseln bitte vermeiden).

Bewusstsein für Brauchtum und Tradition

Die Anlässe zum Böllerschießen sollten nicht willkürlich gewählt oder gar gegen Bezahlung erkauft werden. Zur Einweihung eines Supermarktes oder eines Autohauses soll das Böllerschießen nicht missbraucht werden. Es gibt genügend kirchliche und weltliche Anlässe, das Brauchtum authentisch zu pflegen. 

Sollten Sie Fragen haben, so schreiben Sie uns unverbindlich eine E-Mail (Kontakt im Impressum)